Rechtsprechung
RG, 29.02.1932 - VI 489/31 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Wird der ordentliche Rechtsweg für den privatrechtlichen Anspruch eines Kreises gegen eine Stadtgemeinde, mit der eine früher dem Kreise zugehörig gewesene Landgemeinde vereinigt worden ist, ausgeschlossen durch das verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungsverfahren, das ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 135, 313
Wird zitiert von ...
- BGH, 08.05.1953 - V ZR 132/51
Zulässigkeit des Rechtsweges
Für letztere sei von der Rechtsprechung stets ein Übergang ipso jure und ein unmittelbarer Rechtsanspruch gegen den neuen Rechtsträger angenommen worden (RGZ 135, 313 [317]; 68 213 [218]; 68, 370 [373]).Im Gegenteil sprechen sich RGZ 68, 370 [373] und 135, 313 [317] ausdrücklich dahin aus, daß bei der Abgabe von Teilen eines Gebietes dem Umstand, in welchem Gebietsteil ein Rechtsverhältnis seine Wurzel und seinen Sitz hat, durchaus Bedeutung zukommt, ob diesen Rechtsverhältnis beim abgebenden Gebiet verbleibt oder aus den Erwerber übergeht.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob etwa diese Gesetzesbestimmungen und die Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 3. DVO z GHG vom 19. März 1937 (RGBl 1, 303) eine Grundlage dafür bilden konnten, auch hinsichtlich des Übergangs öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse in Abweichung von der kraft Gesetzes eintretenden Regelung einen billigen Ausgleich der Interessen der beteiligten Gemeinwesen vorzunehmen (vgl. zu dieser Möglichkeit RGZ 135, 313 [317]).